Volkstrauertag und Totensonntag
Ursprünge und Bedeutung des Totensonntags
In allen Kulturen spielt die Erinnerung an die Toten eine große Rolle. Das ist auch im Christentum der Fall. Katholiken und Protestanten begehen das Gedenken jedoch unterschiedlich. Während den Katholiken das Allerseelenfest der Totenerinnerung dient, gibt es im evangelischen Kirchenjahr den Totensonntag, auch Ewigkeitssonntag genannt.
Als Totensonntag rief ihn König Friedrich Wilhelm III. von Preußen aus. Von 1816 an, nach den verlustreichen Befreiungskriegen gegen Napoleon, sollte am Sonntag vor dem ersten Advent der Verstorbenen gedacht werden. Bald griffen mehrere Landeskirchen den Vorstoß auf.
Volkstrauertag (also der Sonntag VOR dem Totensonntag)
1919 Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge schlug den Gedenktag zur Erinnerung an die Gefallenen des 1. Weltkrieges vor. Dem folgend fand 1922 die erste Gedenkstunde im damaligen Reichstag statt. (Weimarer Republik), 1925 gab es dann den ersten "richtigen" Volkstrauertag und 1926 fiel auch die Entscheidung, ihn jährlich abzuhalten – als sogenannten „Sonntag mit reichsweiter Staatstrauer“.
Der Volkstrauertag, der an die Opfer von Krieg und Gewalt erinnert, also keine Glorifizierung der Kriege, sondern Trauer um die Getöteten, wird immer am vorletzten Sonntag des Kirchenjahres begangen. Eine Woche später folgt der o.g. Totensonntag. Er ist immer der letzte Sonntag des zu Ende gehenden Kirchenjahres, das Neue beginnt jeweils eine Woche später am ersten Adventssonntag und fällt damit stets auf ein Datum zwischen dem 20. und 26. November.
Länder regeln den "stillen Feiertag"
Ein gesetzlicher Feiertag ist der Totensonntag in Deutschland nicht - ebenso wenig wie der Volkstrauertag. Dennoch gelten für diesen Sonntag besondere Regelungen. Die Feiertagsgesetze der Bundesländer legen fest, dass an diesem "stillen Feiertag" keine öffentlichen Veranstaltungen stattfinden dürfen, die nicht dem "ernsten Charakter" des Tages entsprechen. Dies gilt etwa in Niedersachsen für 24 Stunden, in Mecklenburg-Vorpommern von 4 Uhr bis Mitternacht, in Schleswig-Holstein von 6 bis 20 Uhr und in Hamburg nur von 6 bis 17 Uhr. Damit dürfen auch Weihnachtsmärkte am Totensonntag nicht öffnen. Die meisten Märkte beginnen daher erst in der Woche danach, rechtzeitig vor dem ersten Adventssonntag.
zusammengetragen von Heinz Kaschulla